Fristen der Wiederholungsprüfungen

Bei Nichtbestehen einer Prüfung müssen Sie sich

– bei halbjährlichen Prüfungen im nächsten Semester
– bei jährlichen Prüfungen im übernächsten Semester

eigenständig erneut über Jogustine zur Prüfung in der jeweiligen Prüfungsanmeldephase anmelden.

Es erfolgt in keinem Fall eine „automatische“ Anmeldung durch das Prüfungsamt.

WICHTIG:
Wenn Sie diese Fristen versäumen, gilt die versäumte Wiederholungsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 8 Satz 1 der Ordnung für die Prüfung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang der Fachbereiche 02,05 und 07 als nicht bestanden.

Sollten Sie an Ihrem Prüfungstermin erkrankt sein, drucken Sie sich die Attestvorlage aus und lassen sie von Ihrem Arzt ausfüllen. Bitte denken Sie daran, dass Sie spätestens an dem Tag zum Arzt gehen müssen, an dem die Prüfung stattfindet. Das Attest reichen Sie bitte per Mail an: PruefungsamtFB02@uni-mainz.de bei uns ein. Gute Besserung!

WICHTIG: Atteste für die Modulprüfungen in Sport und Sportwissenschaft geben Sie bitte direkt beim Studienbüro des Instituts für Sportwissenschaft ab!

Einsichtsanträge

Einsichtsanträge für Klausuren und Hausarbeiten sind in der Regel im Sekretariat des zuständigen Dozenten zu stellen.

Leistungsauszüge

B.Ed.-Studierende erhalten ihren Leistungsauszug beim HPL (Hochschulprüfungsamt für das Lehramt).

B.A.-Studierende erhalten ihren Leistungsauszug beim zentralen Prüfungsamt des FB 02, wenn ihr Kernfach ein Fach aus dem FB 02 ist. Wenn Sie ein Kernfach haben, das nicht im FB 02 vertreten ist, wenden Sie sich bitte an das Studienbüro Ihres Kernfachs.

Beantragen Sie bitte Ihren Leistungsauszug per Mail an uns unter Angabe Ihrer Matrikelnummer und Ihrer Fächer. Ihre Leistungsübersicht wird Ihnen dann als PDF über Jogustine zur Verfügung gestellt.

Sollten Sie einen schriftlichen Leistungsauszug wünschen, beachten Sie bitte, dass die Zusendung von Leistungsauszügen nur gegen frankierten und an sich selbst adressierten Rückumschlag möglich ist.

Prüfungsabmeldung/Rücktritt Bachelor und Masterstudierende

Bitte beachten Sie, dass eigenständige Prüfungsabmeldungen in Jogustine nur während der Prüfungsanmeldephase möglich sind.

Siehe dazu § 11 Abs. 4 der Ordnung für die Prüfung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang der Fachbereiche 02, 05 und 07:
„Für die Teilnahme an Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ist eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich.“
„Die Prüfungs- und Anmeldetermine werden zu Beginn des Semesters bekannt gemacht. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist ein Rücktritt nur noch in begründeten Einzelfällen möglich.“

Sie können hier einen Termin für die Sprechstunde im zentralen Prüfungsamt des Fachbereichs 02 vereinbaren. Sie soll vorrangig zur Ausgabe von Zeugnissen dienen. Sie benötigen keinen Termin zur Anmeldung der Abschlussarbeit, dies ist immer noch per Mail möglich. Die Sprechstunde erfolgt ausschließlich nach Terminvereinbarung. Im Georg Forster-Gebäude gilt zwar keine Maskenpflicht mehr, wir bitten Sie aber darum, wenn Sie krank sind, in der Sprechstunde weiterhin eine Maske zu tragen.

Zur Terminvereinbarung tragen Sie sich bitte in den entsprechenden unten verlinkten Kalender ein.

Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können melden Sie sich bitte spätestens 30 Minuten vor dem Termin ab! Sollten Sie sich verspäten, informieren Sie uns bitte telefonisch oder per E-Mail!

Für die Abschlussarbeiten aller B.Ed.- und M.Ed.-Studierenden ist ausschließlich das HPL zuständig, auch wenn die Arbeit in Bildungswissenschaften, Sozialkunde oder Sport geschrieben wird. Bitte informieren Sie sich dort über den Verfahrensablauf.

Hier gibt es ein besonderes Verfahren. Bitte lesen Sie dazu die Homepage des Journalistischen Seminars.

  • Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang: in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters, sofern mindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens 80 im Kernfach erworben wurden. Ausnahme: Publizistik – in der Regel zu Beginn des vierten Semesters, sofern mindestens 80 Leistungspunkte erworben wurden, davon mindestens 60 im Kernfach
  • Bachelor Sport und Sportwissenschaft: zu Beginn des sechsten Semesters, sofern mindestens 120 Leistungspunkte erworben wurden.
  • Für alle gilt: Die Leistungspunkte werden erst mit dem vollständigen Absolvieren eines Moduls gutgeschrieben. Leistungspunkte von noch nicht vollendeten Modulen werden nicht mit berechnet.

Bachelorstudiengänge: Sie müssen sich bis zum Ende des sechsten Studienjahrs (Ende des 12. Fachsemesters) zur Bachelorarbeit anmelden, ansonsten erhalten Sie einen Fehlversuch wegen Fristversäumnis. Sollten Fristverlängerungsgründe (Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Auslandsstudium, Mitgliedschaft in satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule) bei Ihnen vorliegen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Ablauf der Frist an die Stabsstelle Recht und Prüfungswesen (Kontaktdaten siehe unter „Prüfungsamt“).

Masterstudiengänge: Sie müssen sich bis zum Ende des vierten Studienjahrs (Ende des 8. Fachsemesters) zur Masterarbeit anmelden, ansonsten erhalten Sie einen Fehlversuch wegen Fristversäumnis. Sollten Fristverlängerungsgründe (Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Auslandsstudium, Mitgliedschaft in satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule) bei Ihnen vorliegen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Ablauf der Frist an die Stabsstelle Recht und Prüfungswesen (Kontaktdaten siehe unter „Prüfungsamt“).

Wer Betreuerin oder Betreuer einer Abschlussarbeit sein darf, können Sie für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang aus § 8 Abs. 2 der Ordnung für die Prüfung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang oder den entsprechenden Paragraphen der Ordnungen für die Prüfung in den Bachelorstudiengängen Sport und Sportwissenschaft oder Psychologie oder der für Sie gültigen Masterprüfungsordnung ersehen.

In der Regel sind das alle Professorinnen und Professoren, Habilitierte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Im Zweifel fragen Sie bitte beim zentralen Prüfungsamt nach.

Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter soll Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs 02 oder habilitiert sein. Folglich kann eine Arbeit z.B. von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter betreut werden, während die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer ist.

Wenn die Bachelor- oder Masterarbeit in einer nicht dem Fachbereich 02 angehörenden Einrichtung angefertigt werden soll, muss vorher die oder der Vorsitzende des Bachelor-Prüfungsausschusses bzw. die oder der Vorsitzende des Master-Prüfungsausschusses zustimmen. Nehmen Sie in diesem Fall frühzeitig Kontakt mit dem zentralen Prüfungsamt (Stabsstelle Recht und Prüfungswesen – Herr Bieniakonski) auf, bevor Sie potentielle externe Betreuerinnen und Betreuer kontaktieren.

Das ist möglich, wenn Sie den entsprechenden Antrag ausdrucken und beide Gutachterinnen oder Gutachter unterschreiben, dass sie damit einverstanden sind.

Sie überlegen sich ein Thema für Ihre Arbeit und kontaktieren potenzielle Betreuer. Das Thema muss vorab mit diesen besprochen werden, da die Prüfer verantwortlich sind für die Ausgabe des Themas und Prüflinge keinen Anspruch auf ein bestimmtes Thema haben. Dann drucken Sie den Antrag auf Anmeldung einer Bachelor- oder Masterarbeit aus. Dann lassen Sie das Formular nach Absprache des Themas von der Prüferin oder dem Prüfer unterschreiben. Die Prüferin bzw. der Prüfer darf Ihr Thema modifizieren oder ablehnen. Sie haben außerdem keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Prüferin bzw. einen ganz bestimmten Prüfer als Betreuerin bzw. Betreuer ihrer Abschlussarbeit.

Bitte beachten: Mache Institute haben auf ihrer Homepage eine Übersicht, welche Prüferinnen und Prüfer zu welchen Themen zur Verfügung stehen und wie viele Betreuungen bei ihnen noch frei sind.

Wenn die Betreuerin oder der Betreuer mit der Betreuung Ihrer Arbeit einverstanden ist, füllen Sie den Antrag aus und lassen ihn von ihr bzw. ihm unterschrieben. Sie oder er wird Ihnen eine zweite Gutachterin bzw. einen zweiten Gutachter empfehlen, die oder der dann auf dem Formular eingetragen wird.

Den vollständig ausgefüllte Antrag müssen Sie innerhalb von höchstens drei Werktagen beim zentralen Prüfungsamt per Mail (PruefungsamtFB02@uni-mainz.de) einreichen.

Sie erhalten dann eine schriftliche Zulassung mit der Nennung Ihres Themas und des Abgabedatums per Mail und Post.

Die Bearbeitungsfrist beginnt bei Anmeldung der Abschlussarbeit im Prüfungsamt.

Hier die einzelnen Anfertigungsfristen:

  • Kernfach Erziehungswissenschaften: 9 Wochen
  • Kernfach Politikwissenschaft: 8 Wochen
  • Kernfach Publizistik: 9 Wochen
  • Kernfach Soziologie: 9 Wochen
  • B.A. Sport: 9 Wochen
  • Master Empirische Demokratieforschung: 4 Monate
  • Master Erziehungswissenschaften: 16 Wochen
  • Master Kommunikation: 4 Monate
  • Master Politische Ökonomie und Internationale Beziehungen: 4 Monate
  • Master Soziologie: 5 Monate
  • trinationaler Master „Europa-Master“: 4 Monate
  • Masterstudiengang Sportwissenschaft: 6 Monate

Ein Thema kann sowohl in den Bachelor- als auch in den Masterstudiengängen einmal innerhalb der ersten beiden Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich innerhalb von vier Wochen zu vereinbaren. Das Antragsformular muss von der Betreuerin oder dem Betreuer erneut ausgefüllt und unterschrieben werden.

Wenn Sie die Abgabefrist versäumen, gilt die Arbeit als nicht bestanden. Sie haben dann nur noch einen weiteren Versuch.

Fristverlängerungen sind nur in folgenden Fällen und jeweils nur mit schriftlichem Nachweis möglich:

Bei Krankheit, sofern ein Attest die Dauer der Erkrankung und eine Prüfungsunfähigkeit konkret benennt – eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus. Auch bei Todesfällen in der Familie oder anderen von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen wird eine Fristverlängerung gewährt.

Ihren schriftlichen Antrag und den Nachweis reichen Sie beim zentralen Prüfungsamt per Mail ein. Dort wird der Grund geprüft. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung darüber, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht und wann die Bearbeitungszeit endet.

Die Abschlussarbeit wird im zentralen Prüfungsamt per Mail an: PruefungsamtFB02@uni-mainz.de eingereicht. Bitte vergessen Sie nicht, schriftlich zu versichern, dass Sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet haben. Eine Vorlage für diese Erklärung finden Sie rechts im Downloadbereich. Sie erhalten die Erklärung und ein Mustertitelblatt ebenfalls nach der Anmeldung von uns per Mail.
Sie müssen außerdem versichern, dass Sie von der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung und Lehre und zum Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten Kenntnis genommen haben. Diese Ordnung finden Sie hier.

Ihre Arbeit wird dann vom Prüfungsamt an die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter weitergeleitet.

Das Bewertungsverfahren von Bachelor- und Masterarbeiten soll sechs Wochen nicht überschreiten.

Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

Sobald die Noten von Erst- und Zweitgutachter/in vorliegen, werden diese in Jogustine veröffentlicht. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin für die mündliche Abschlussprüfung. Diese sollte innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Bewertungsverfahrens stattfinden.

Sobald Ihre Note veröffentlicht wurde, können Sie Ihre Gutachten per Mail (PruefungsamtFB02@uni-mainz.de) bei uns anfordern.

Bitte beachten Sie: Das Prüfungsamt gibt vorab keine Noten bekannt; weder in der Sprechstunde noch telefonisch noch per Mail. Bitte sehen Sie von solchen Fragen ab!

Im Bachelorstudiengang:

Maximal fünf Minuten stellt die Kandidatin bzw. der Kandidat den Inhalt ihrer bzw. seiner Bachelorarbeit vor. Dann werden Fragen und Aufgaben zum Kontext der Bachelorarbeit gestellt und Fragen zu i.d.R. einem weiteren Modul, welches im Vorfeld mit den Prüferinnen und Prüfern abgestimmt wurde.

Mündliche Abschlussprüfung im Kernfach Publizistik:

Gegenstand der Prüfung sind zwei Themen aus den Modulen des Kernfachs, die im Vorfeld mit den Prüferinnen und Prüfern abzustimmen sind.

Im Masterstudiengang:

Maximal zehn Minuten stellt die Kandidatin bzw. der Kandidat den Inhalt ihrer bzw. seiner Masterarbeit vor. Dann werden Fragen und Aufgaben zum Kontext der Masterarbeit gestellt. Ein weiteres Modul ist in manchen Fächern Thema der mündlichen Abschlussprüfung. Dies steht dann im fachspezifischen Anhang der Prüfungsordnung für Ihren Studiengang.

Studierende des FB 02 können als Zuhörer anwesend sein, wenn sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat nicht dagegen ausspricht. Sie bzw. er kann ihr bzw. sein Veto bis zu Beginn der mündlichen Prüfung aussprechen.

Interessierte müssen 3 Wochen vor der mündlichen Prüfung einen Antrag an den die Prüferin bzw. den Prüfer der mündlichen Prüfung stellen, die bzw. der über solche Anträge nach Maßgabe der vorhandenen Plätze entscheidet. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

  • Kernfach Erziehungswissenschaften: 30 Minuten
  • Kernfach Politikwissenschaft: 30 Minuten
  • Kernfach Publizistik: 30 Minuten
  • Kernfach Soziologie: 30 Minuten
  • BA Sport und Sportwissenschaft: 20 Minuten
  • Master Erziehungswissenschaften: 30 Minuten
  • Master Empirische Demokratieforschung: 45 Minuten
  • Master Kommunikation: 45 Minuten
  • Master Soziologie: 30 Minutentrinationaler
  • Master „Europa-Master“: 45 Minuten
  • Master Sportwissenschaft: 30 Minuten

Nach der mündlichen Prüfung und nachdem alle noch ausstehenden Prüfungen abgelegt sind, erstellt das Prüfungsamt für Sie Urkunde, Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement auf Deutsch. Sie werden umgehend per Email von uns informiert, wenn Sie Ihre Abschlussdokumente bei uns abholen können (zu den Sprechzeiten, montags bis donnerstags von 10 bis 12 Uhr mit vorheriger Anmeldung unter: https://www.sozialwissenschaften.uni-mainz.de/bachelormaster/sprechstunde/). Ihre Unterlagen können nur dann ausgestellt werden, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon alle Module erfolgreich absolviert haben. Bitte bedenken Sie, dass es einige Zeit in Anspruch nimmt, Ihre Unterlagen zu erstellen und dass wir laut Prüfungsordnung sechs Wochen Zeit haben, Ihre Unterlagen fertigzustellen.

Sollte Ihre mündliche Abschlussprüfung nicht Ihre letzte Prüfungsleistung sein, informieren Sie uns bitte per Email, sobald alle Ihre Module abgeschlossen sind, damit wir Ihre Dokumente erstellen können.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihr Zeugnis zu den Sprechzeiten abzuholen, können Sie gerne jemanden mit der Abholung beauftragen. Bitte erteilen Sie der abholenden Person eine Vollmacht. Wir senden Ihnen Ihre Unterlagen auch unter folgender Bedingung zu: Bitte lassen Sie uns einen frankierten Rückumschlag zukommen. Achten Sie darauf, dass der Umschlag (B4) ausreichend frankiert ist. Sie erhalten von uns   Urkunde, Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement. Alternativ können Sie uns gerne eine elektronische Briefmarke zukommen lassen. Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse an.

Plagiat oder Zitierfehler sind kein Kavaliersdelikt, sondern führen zum Nichtbestehen der Abschlussarbeit. Bitte vermeiden Sie dieses Risiko im eigenen Interesse.

In der Bachelor- und in der Masterarbeit haben Sie jeweils zwei Versuche. Wenn Sie erstmalig durchgefallen sind, müssen Sie innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über das Nichtbestehen ein neues Thema anmelden, indem Sie das Formular erneut beim Prüfungsamt einreichen.

In der mündlichen Abschlussprüfung beim Bachelor und beim Master gibt es jeweils drei Versuche, wobei der zweite und der dritte Versuch jeweils innerhalb von sechs Monaten stattfinden muss. Bei Versäumnis dieser Frist wird eine weitere 5,0 verbucht.
Um einen weiteren Termin zu erhalten, muss sich die Kandidatin bzw. der Kandidat an die Prüferin oder den Prüfer wenden, um einen Termin zu vereinbaren. Dabei verwenden Sie bitte das entsprechende Formular und reichen es 14 Tage vor Ihrem Prüfungstermin beim Prüfungsamt ein, damit eine offizielle Einladung erfolgen kann. Mündliche Abschlussprüfungen ohne vorherige offizielle Ladung sind ungültig.

Die elektronische Abgabe (per Mail) der ausgefüllten Anträge an das Prüfungsamt ausreichend!

Explizite Prüfungsanmeldung: Sie müssen sich in jedem Semester gesondert für die Prüfungen, die Sie im jeweiligen Semester ablegen möchten, in Jogustine anmelden. Bitte beachten Sie: Sie müssen nicht bestandene Prüfungen im darauf folgenden Semester wiederholen und sich selbst zur Wiederholung der Prüfung anmelden. Es gibt keine automatische Anmeldung!

Wann muss ich mich anmelden? Sie müssen sich unbedingt innerhalb der Prüfungsanmeldefristen anmelden. Bitte beachten Sie auch die Uhrzeiten beim Fristablauf. Bitte melden Sie sich in den ersten Tagen der Frist zu den Prüfungen an und warten damit nicht bis zum letzten Tag. Sie können die Frist z.B. als Erinnerung in Ihr Handy speichern.
Die Fristen finden Sie für jedes Semester hier:
https://www.info.jogustine.uni-mainz.de/anmeldephasen/pruefungsanmeldephasen/

Wie muss ich mich anmelden? Eine Schritt-für Schritt-Anleitung für die Prüfungsanmeldung finden Sie auf der Info-Seite von Jogustine in den FAQ:
https://www.info.jogustine.uni-mainz.de/faqs/faqs-studierende/#Welche_Schritte_muss_ich_beachten_um_mich_erfolgreich_zu_einer_Prfung_anzumelden

Wohin muss ich mich wenden, wenn ich Probleme mit der Prüfungsanmeldung in Jogustine habe? Zuerst müssen Sie sich an den Jogustine-Service wenden per Telefon oder per Web-Formular:
http://www.info.jogustine.uni-mainz.de/804.php
Erst wenn Ihnen dort nicht weiter geholfen werden kann (!), schicken Sie bitte innerhalb der Anmeldefrist eine Mail an pruefungsamtfb02@uni-mainz.de mit einer präzisen Auflistung der Prüfungen, für die Sie sich anmelden möchten (B.A. oder B.Ed.?, Kern- oder Beifach?, welches Modul?). Wenn die Mail innerhalb der Frist eintrifft, gilt sie als fristgerechte Prüfungsanmeldung.

Was passiert, wenn ich die Prüfungsanmeldefrist verpasst habe? Dann dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, d.h. Sie dürfen die Klausuren nicht mitschreiben bzw. Ihre Hausarbeit wird nicht gewertet.

In welchen Fällen kann ich mich nachträglich zur Prüfung anmelden? Eine nachträgliche Anmeldung ist nur möglich bei durch Attest nachgewiesener Erkrankung oder bei nachgewiesenen besonderen Belastungen im privaten Umfeld während der gesamten Prüfungsanmeldefrist.

Gründe, die KEINE nachträgliche Prüfungsanmeldung rechtfertigen:

  • Bedienfehler des Studierenden
  • Probleme mit den Rechner
  • TANs verloren oder TANs nicht dabei gehabt
  • Meldung von Problemen mit Jogustine
  • außerhalb der Frist
  • Auslandsaufenthalt während der Prüfungsanmeldephase
  • Bei familiären oder privaten Verpflichtungen
  • Berufstätigkeit oder Gremienarbeit
  • Privater Urlaub während der Prüfungsanmeldephase

Was sind Studienleistungen, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und kumulative Modulprüfungen?

  • Studienleistungen sind Leistungsnachweise, die Sie in einem laufenden Modul erbringen, die aber nicht in die Endnote mit eingehen. In der Regel ist eine Studienleistung einer Lehrveranstaltung zugeordnet und nicht dem ganzen Modul. Es kann sich z.B. um ein Referat, eine Hausarbeit, eine praktische Übung oder ein Protokoll handeln. Falls eine Studienleistung zu erbringen ist, wird die Form zu Beginn der Veranstaltung von der Dozentin oder dem Dozenten bekannt gegeben. Wichtig ist: Für Studienleistungen ist keine Anmeldung über Jogustine erforderlich; auch die Noten stehen i.d.R. nicht in Jogustine. Im Zweifelsfall fragen Sie im Prüfungsamt nach, ob Sie sich anmelden müssen.
  • Zu Modulprüfungen gehören Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen und kumulative Prüfungen. Sie unterscheiden sich von den Studienleistungen dadurch, dass die Noten der Modulprüfungen immer in die Endnote eingehen. Wichtig ist: Zu jeder Modulprüfung müssen Sie sich rechtzeitig während der Anmeldefrist über Jogustine anmelden, egal um welche Prüfungsform (Hausarbeit, Klausur, mündliche Prüfung etc.) es sich handelt. Ohne eine fristgerechte Anmeldung dürfen Sie an der Prüfung nicht teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass die Prüfungsanmeldephase nicht mit der Lehrveranstaltungsanmeldephase zu verwechseln ist.- Modulabschlussprüfungen sind, wie der Name schon sagt, Modulprüfungen, die in der Regel am Ende eines Moduls erbracht werden und grundsätzlich den Lernstoff des gesamten Moduls umfassen können.- Modulteilprüfungen sind ebenfalls eine Form von Modulprüfungen. Hier handelt es sich um Teilleistungen (z.B. Hausarbeit oder Klausur zu einer speziellen Veranstaltung), die in die Endnote mit eingehen, aber gesondert von und zusätzlich zu der Modulabschlussprüfung geschrieben werden, oft sogar ein Semester vor der eigentlichen Modulabschlussprüfung.- Kumulative Prüfungen sind Teile einer Modulabschlussprüfung, die aus mehreren Teilen besteht. Z.B. sind in vielen Modulen am Ende zwei Klausuren zu schreiben, die beide in die Endnote mit eingehen. Daher handelt es sich bei kumulativen Prüfungen um eine Unterform der Modulteilprüfung.

Welche Art von Prüfung Sie in einem Modul ablegen müssen, können Sie im für Sie zutreffenden fachspezifischen Anhang der Prüfungsordnung sehen.


Die Prüfungsordnungen finden Sie hier:

Fachbezogene Studien- und Prüfungsordnungen | (uni-mainz.de)

Das Prüfungsamt des Fachbereichs 02 wünscht Ihnen viel Erfolg bei Ihren Prüfungen!

Bachelor-/ Master- FAQ und -Wegweiser
Hier können Sie unsere neuen überarbeiteten Dokumente downloaden:

Wenn Sie zu einer Prüfung, zu der Sie sich angemeldet haben,

1. nicht erscheinen
2. nach Beginn der Prüfung zurücktreten
3. die Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen ablegen oder
4. die schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen

wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend” (5,0) gewertet. Um einen wichtigen Grund für das Versäumnis bzw. den Rücktritt geltend zu machen, müssen Sie dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss bzw. dem jeweils zuständigen Prüfungsamt unverzüglich die triftigen Gründe schriftlich anzeigen und glaubhaft machen und der Prüfungsausschuss muss die triftigen Gründe anerkennen.

Bei Krankheit ist unverzüglich (i.d.R. bis 3 Tage nach dem Prüfungs- oder Abgabetermin) dem zuständigen Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Zuständig ist das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss des Faches, in dem die Prüfung aufgrund von Krankheit versäumt/ abgebrochen wurde. Es kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

Ausnahme: die Gründe für eine unregelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen (nicht Prüfungen!) auf Grund akuter Probleme/ Krankheit werden direkt mit den Veranstaltungsleiterinnen bzw. Veranstaltungsleitern geklärt. Handelt es allerdings um Krankheit oder Gründe wie Gremienarbeit, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, die schon zu Beginn der Veranstaltung bekannt sind, ist ebenfalls ein formloser Antrag vor Beginn der Veranstaltung mit Nachweisen an das zuständige Prüfungsamt zu stellen.

Wichtige Hinweise:

1. Ein Attest muss immer Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit kann auf die Angabe der Funktionsbeeinträchtigung verzichtet werden. Bitte verwenden Sie unsere Attestvorlage, die Sie hier herunterladen können.

2. Krankenhausärztliche Atteste sowie Atteste einer approbierten Psychologin bzw. eines approbierten Psychologen (einer psychologischen Psychotherapeutin oder eines psychologischen Psychotherapeuten) stehen einem amtsärztlichen Attest gleich.

3. Bei Schicksalsschlägen wie z.B. dem Tod einer oder eines nahen Angehörigen kann von Prüfungen zurückgetreten bzw. eine Frist verlängert werden.

4. Bei nicht vorhersehbaren Belastungen im privaten Umfeld wie Erkrankung der Kinder kann unter Umständen eine Fristverlängerung bewilligt bzw. von einer Prüfung zurückgetreten werden.

5. Handelt es sich um eine Krankheit/ Belastung, die nicht akut auftritt, sondern vor der Prüfung bekannt ist, so muss ein Antrag auf Frist- oder Schreibzeitverlängerung rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden.

6. Folgende Gründe werden nicht anerkannt (Beispiele): EDV-Probleme wie Viren, defekte Festplatte, etc. (Backups werden vorausgesetzt), Probleme auf dem Weg zur Abgabe/ Klausur wie verspätete Züge, Staus, Arbeitsbelastung, etc.

Entsprechende Anträge sind formlos und unverzüglich beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Die Nachweispflicht liegt immer bei der Antragsstellerin bzw. dem Antragsteller.

Grundsätzlich können Unterbrechungen der Studienzeit (bedingt durch Gremienarbeit, Krankheit, Erziehungszeiten, Auslandsstudium bis zu 2 Semestern) gegen Nachweis berücksichtigt werden. Für Fächer in modernen Fremdsprachen sind Studienaufenthalte in den Ländern der Zielsprache von insgesamt mindestens drei Monaten vorgesehen. Auch dies sollten Sie in Ihrer Zeitplanung berücksichtigen. Sofern Sprachkenntnisse bei Beginn des Studiums noch nicht nachgewiesen werden müssen, aber Zulassungsvoraussetzung zu Prüfungen sind, sollten sie möglichst frühzeitig nachgeholt werden, um ein erfolgreiches Studium zu gewährleisten.

Möchten Sie Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und/ oder von einer anderen Universität bzw. Hochschule anerkannt bekommen, so ist dies unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen möglich.

Die Anerkennung wird an dem jeweiligen Fach durchgeführt, zu dem die Leistung gehört. Im Fachbereich 02 sind für die Anerkennungen meist die Studienfachberaterinnen und Studienfachberater zuständig. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage des jeweiligen Instituts/ Studienbüros wegen der Sprechzeiten.

Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Hier können auf Antrag und gegebenenfalls unter Vorlage eines Attestes oder amtsärztlichen Attestes beispielsweise längere Fristen oder andere Prüfungsformen zugelassen werden. Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Prüfungsamt des Faches, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Wird das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Wird der Ablauf einer Prüfung vorsätzlich gestört, so kann die Fortsetzung der Prüfungsleistung untersagt werden. Die Prüfung wird als „nicht ausreichend” gewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss die Teilnahme an weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.